Zuzahlungsbefreiung

Forumsbeiträge, die vor dem 06.06.2018 erstellt wurden
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Tigerherz (Archiv)
Beiträge: 48
Registriert: Do Jan 01, 1970 1:00 am

Zuzahlungsbefreiung

Beitrag von Tigerherz (Archiv) »

Hallo zusammen,



habe mich mit dem Thema "Zuzahlungsbefreiung" noch nicht näher beschäftigt. Aber da ich ja nun auch Stammgast in der Apotheke meines Vertrauens bin, wollte ich mich mal erkundigen, wie man diese Befreiung beantragt.



Könnt ihr mir da Tipps geben?



Gruß, Tigerherz
Dana (Archiv)
Beiträge: 246
Registriert: Do Jan 01, 1970 1:00 am

Re: Zuzahlungsbefreiung

Beitrag von Dana (Archiv) »

Hallo Tigerherz,



das läuft über deine Krankenkasse - einfach anrufen und sie schicken dir die nötigen Formulare zu.



Alles Gute!



Dana :)
dsabine (Archiv)
Beiträge: 507
Registriert: Do Jan 01, 1970 1:00 am

Re: Zuzahlungsbefreiung

Beitrag von dsabine (Archiv) »

Von der Infoseite der Barmer:



Zuzahlungsbefreiung



Die maximale Zuzahlungsgrenze, bis zu der Zuzahlungen zu leisten sind, beträgt zwei Prozent der jährlichen (Familien-)Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dabei werden auch die Einnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Hierzu zählen sowohl Ehepartner als auch Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sowie alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ältere nur dann, wenn sie familienversichert sind).



Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, beträgt die Zuzahlungsgrenze 1 Prozent der jährlichen (Familien-)Bruttoeinnahmen. Was als schwerwiegend chronisch krank gilt und welche Nachweise dafür erforderlich sind, wurde vom "Gemeinsamen Bundesausschuss", dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern, in einer Richtlinie festlegt.





Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch wenigstens einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal seit mindestens einem Jahr) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:



1.Er muss schwerbehindert oder pflegebedürftig sein, zumindest so sehr, dass er auf tägliche Hilfe angewiesen ist (Pflegestufe 2 oder 3 oder mindestens 60 Prozent Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit).

2.Oder ein Arzt muss ihm bescheinigen, dass sich ohne Behandlung seine Erkrankung lebensbedrohlich verschlimmert, seine Lebenserwartung verringert oder seine Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt würde.
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