Der VdK hat am 05.01.2015 Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen die Einbeziehung privat gezahlter Beiträge zu einer Pensionskasse bei der gesetzlichen Krankenkassen- und Pflegeversicherung.
Das Bundessozialgericht hatte am 23.07.2014 entschieden, dass Pensionskassen NICHT von der Regelung für betriebliche Direktversicherungen gedeckt sind, derzufolge auf privat gezahlten Beiträgen beruhende Leistungen nicht in die Berechnung der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden dürfen.
In der Folge müssten Rentner, die nach Ausscheiden aus einem Betrieb oder bei Arbeitslosigkeit die Pensionskasse mit privaten Beiträgen, dh. ohne steuerliche Vergünstigungen, weitergeführt haben, für Rentenleistungen aus dieser Pensionskasse Beitäge an die Krankenversicherung und Pflegeversicherung abführen.
Diese Ungerechtigkeit, die gerade auch Rentner im unteren Einkommensbereich finanziell zusätzlich sehr belasten kann, will der VdK nun mit seiner Verfassungsbeschwerde versuchen zu korrigieren.
Betroffene sollten spätestens jetzt einen Widerspruch, am besten mit Hilfe des VdK, bei ihrer Kranken- und Pflegekasse einreichen.
Sollte die Krankenkasse den Widerspruch ablehnen, mit Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts, sollten Betroffene ihren Widerspruch mit Hinweis auf die Einreichung der Verfassungsklage durch den VdK am 05.01.2015 schriftlich aufrechterhalten.
Mehr Info:
http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/musterstreitverfahren/68716/verfassungsbeschwerde_wegen_krankenkassenbeitraegen_aus_leistungen_einer_pensionskasse
Pensionskasse und Krankenkassenbeitrag
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