Jetzt hätte ich noch eine Frage an euch:
Zur Bearbeitung meines Rentenantrages will meine Rentenversicherung eine Einwilligungserklärung zur Übermittlung des Entlassberichtes der Rehabilitationsklinik an den Gutachter von mir. Ich kann einwilligen oder nicht. Ich muss dazusagen, dass diese Reha nichts mit meiner Krankheit zu tun hatte. Was passiert in welchem Fall? Hat jemand Erfahrung?
LG Theresia
Einwilligungserklärung
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Theresia (Archiv)
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Ingeborg
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Re: Einwilligungserklärung
Hallo Theresia,
hm, ich bin nicht SGB-fest. Im Grunde gilt, dass die RV nach dem Antrag von sich aus zu ermitteln hat, aufgrund welcher Tatsachen sie zu einer Rentenzahlung verpflichtet ist. Dazu bedient sie sich hier offenbar Deiner Mithilfe. Wäre zu fragen, ob Du eine Mitwirkungspflicht durch Vorlage des Entlassungsberichts der Reha hast. Eine solche könnte sich aus § 60 SGB I ergeben, die die Vorlage von Beweisurkunden nennt. Darunter verstehe ich jedoch etwas anderes.
Kommt man seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, können Leistungen entzogen werden. Auch das ist gesetzlich geregelt. In solch einem Fall muß Dich die Rentenversicherung auf die Folgen aufmerksam machen. Ist denn in dem freundlichen Anschreiben ein Paragraph genannt, worauf sich das Ansinnen der RV stützt und wird auf Folgen fehlender Einwilligung (z.B. kann Rente nicht gezahlt werden) aufmerksam gemacht? Das wäre ganz wichtig zu wissen.
Allerdings kann es doch sein, dass der besagte Bericht zum Gesamtbild Deiner Einschränkungen beitragen könnte und sich erst dadurch ein Rentenanspruch ergäbe, jedenfalls theoretisch. Wenn er also fehlt, wird er halt nicht berücksichtigt. Das würde m.E. auch gelten, wenn er keine Beweisurkunde nach & 60 ist. Aber das kann ich eben nicht mit Genauigkeit sagen.
zu allgemeinen Info z.B. etwas unter: www.vdk.de/rheinland-pfalz/downloadmime/.../Mitwirkungspflichten.pd
LG Ingeborg
p.s. man kann ja Texte durchaus mit verschiedenen Augen lesen. Hab bei allem den eingeschalteten Gutachter leicht überlesen. Also, damit kommst Du der üblichen Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Rentenanspruchs durch Untersuchung nach. Der Gutachter und damit die RV kann ohne den Bericht allerdings nicht zu einem Gesamtergebnis kommen. Es kommt ja nicht auf eine einzige oder bestimmte Krankheit an, sondern auf die Einschränkungen, die sich insgesamt ergeben.
hm, ich bin nicht SGB-fest. Im Grunde gilt, dass die RV nach dem Antrag von sich aus zu ermitteln hat, aufgrund welcher Tatsachen sie zu einer Rentenzahlung verpflichtet ist. Dazu bedient sie sich hier offenbar Deiner Mithilfe. Wäre zu fragen, ob Du eine Mitwirkungspflicht durch Vorlage des Entlassungsberichts der Reha hast. Eine solche könnte sich aus § 60 SGB I ergeben, die die Vorlage von Beweisurkunden nennt. Darunter verstehe ich jedoch etwas anderes.
Kommt man seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, können Leistungen entzogen werden. Auch das ist gesetzlich geregelt. In solch einem Fall muß Dich die Rentenversicherung auf die Folgen aufmerksam machen. Ist denn in dem freundlichen Anschreiben ein Paragraph genannt, worauf sich das Ansinnen der RV stützt und wird auf Folgen fehlender Einwilligung (z.B. kann Rente nicht gezahlt werden) aufmerksam gemacht? Das wäre ganz wichtig zu wissen.
Allerdings kann es doch sein, dass der besagte Bericht zum Gesamtbild Deiner Einschränkungen beitragen könnte und sich erst dadurch ein Rentenanspruch ergäbe, jedenfalls theoretisch. Wenn er also fehlt, wird er halt nicht berücksichtigt. Das würde m.E. auch gelten, wenn er keine Beweisurkunde nach & 60 ist. Aber das kann ich eben nicht mit Genauigkeit sagen.
zu allgemeinen Info z.B. etwas unter: www.vdk.de/rheinland-pfalz/downloadmime/.../Mitwirkungspflichten.pd
LG Ingeborg
p.s. man kann ja Texte durchaus mit verschiedenen Augen lesen. Hab bei allem den eingeschalteten Gutachter leicht überlesen. Also, damit kommst Du der üblichen Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Rentenanspruchs durch Untersuchung nach. Der Gutachter und damit die RV kann ohne den Bericht allerdings nicht zu einem Gesamtergebnis kommen. Es kommt ja nicht auf eine einzige oder bestimmte Krankheit an, sondern auf die Einschränkungen, die sich insgesamt ergeben.
Man muß sich von sich selbst auch nicht alles gefallen lassen.
(Viktor Frankl, 1905-1997)
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Theresia (Archiv)
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Re: Einwilligungserklärung
Danke, Ingeborg, für deine klaren Ausführungen. Ja, es ist § 69 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X § 76 sowie § 76 Abs. 1 SGB X angeführt. Es bezieht sich auf die Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten. Hab ich selbst überlesen. Muss mich wieder daran gewöhnen, genauer hinzusehen. Gut, unter dem Gesichtspunkt, dass ich ja der Antragsteller bin, sollen sie die Einwilligung haben. Hab ja nichts davon, den Fortgang des Verfahrens unnötig zu bremsen. Aber weil mir die Erfahrung fehlt, hab ich hier nachgefragt. Danke nochmal!
LG
Theresia
LG
Theresia
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Ingeborg
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Re: Einwilligungserklärung
Hi Theresia,
ja, so ist es wohl. Du könntest wegen der schutzwürdigen gesundheitlichen Daten der Übermittlung widersprechen. Doch Du hättest nichts davon.
Mach was draus. Ich drück Dir die Daumen.
LG Ingeborg
ja, so ist es wohl. Du könntest wegen der schutzwürdigen gesundheitlichen Daten der Übermittlung widersprechen. Doch Du hättest nichts davon.
Mach was draus. Ich drück Dir die Daumen.
LG Ingeborg
Man muß sich von sich selbst auch nicht alles gefallen lassen.
(Viktor Frankl, 1905-1997)
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